„Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß“, jubelte die Tagesschau nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim. Ganz so, wie die ARD-Hauptnachrichtensendung es suggeriert, verhält es sich allerdings nicht. So lautet zwar der Urteilstenor des Gerichts, das am 14. und 15. April die Klagen von sieben Personen gegen die Öffentlich-Rechtlichen wegen politischer Einseitigkeit abwies (wobei eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt). Ob der Rundfunkbeitrag tatsächlich vom Grundgesetz gedeckt ist, kann allerdings nur das Bundesverfassungsgericht final entscheiden. Und dieses Urteil steht noch aus.
Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschied nur eine kleine Zahl von vielen Klagen gegen die Berechtigung des Rundfunkbeitrags, die derzeit bei Verwaltungsgerichten liegen – nach TE-Informationen bundesweit mehr als 6000. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem aufsehenerregenden Urteil vom 15. Oktober 2025 die Möglichkeit erweitert, gegen den Rundfunkbeitrag mit dem Argument zu klagen, dass die öffentlich-rechtlichen Sender ihren in Staatsverträgen definierten Programmauftrag nicht erfüllen – vor allem mit Blick auf die angebotene Meinungsvielfalt. Ob und wie sie den Programmauftrag erfüllen, entschied das Bundesverwaltungsgericht damals, müssten Verwaltungsgerichte künftig eigenständig prüfen.
Bis zu dieser Entscheidung aus Leipzig machten sich Verwaltungsrichter die Sache einfach, indem sie meinten, ARD, ZDF und Deutschlandfunk erfüllten den Programmauftrag allein schon dadurch, dass sie viel senden. Ob der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts genügte, müsste nun in nächster Instanz wiederum das Bundesverwaltungsgericht prüfen – wenn die Fälle der Kläger durch Revision dorthin gelangen. Das Gericht in Mannheim ließ keine Revision zu. Aber auch gegen diese Entscheidung können die Kläger vorgehen.
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