Künftig haben Asylbewerber und Geduldete für gut ein Jahr keinen Anspruch auf die volle Sozialhilfe. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 15. April entschieden und erst in dieser Woche bekannt gegeben. Abgesenkte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seien demnach mit dem Grundgesetz vereinbar. Freizeitangebote, Fernseher oder Kurse dürften unberücksichtigt bleiben, da der Integrationsbedarf bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt geringer sei.
Asylsuchende erhalten in den ersten 15 Monaten nach ihrer Einreise sogenannte Grundleistungen, die etwa 20 Prozent niedriger ausfallen als die regulären Leistungen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass Menschen ohne dauerhafte Bleibeperspektive einen geringeren Integrations- und Alltagsbedarf hätten.
Klägerin war eine Frau aus Eritrea, die 2017 mit ihrem Kind nach Deutschland gekommen war. Nachdem sie in eine eigene Wohnung gezogen war, sah sie ihr Existenzminimum nicht mehr gedeckt und ging juristisch dagegen vor. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah dies ähnlich und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.
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