Familiennachzug für Polygamisten: Es ist doch nicht alles erlaubt

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Familiennachzug für Polygamisten: Es ist doch nicht alles erlaubt
Bildquelle: Tichys Einblick

In der aktuellen Causa hat nun der Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates in Straßburg einstimmig entschieden, dass Artikel 8 der Menschenrechtskonvention das Familienleben schützt – aber nicht die Mehrehe. Ein Staat, der familiäre Bindungen bei der Zuwanderung berücksichtigt, muss Ehen nicht anerkennen, die seiner eigenen Ordnung widersprechen. Diese Entscheidung hat auch Folgen für zahlreiche weitere Fälle in Deutschland und Österreich.

Der Kläger, ein jemenitischer Migrant (58), kam 2018 in die Niederlande. Mit der ersten Frau hat er acht Kinder, mit der zweiten drei, mit der dritten zwei. Die erste Frau und die acht gemeinsamen Kinder zogen nach. Die fünf übrigen Kinder blieben bei ihren Müttern in der Türkei. Der Zuwanderer argumentierte bei den Behörden, er wolle nicht die weiteren Ehefrauen holen, sondern nur deren Kinder.

Das Gericht stellt dazu einen „starken europäischen Konsens“ fest: In allen Staaten des Europarats ist Polygamie ausnahmslos verboten. Daraus folgt ein weiter Spielraum, ob Kinder aus polygamen Ehen nachziehen dürfen. Eine automatische Sperre gibt es nicht. Jeder Fall bleibt einzeln zu prüfen. Juristisch sei das sauber, politisch bleibt eine Lücke: Die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG verbietet in Artikel 4 Absatz 4 den Nachzug einer weiteren Ehefrau, wenn bereits eine Gattin im Land lebt. Denselben Kindern der weiteren Ehe kann der Staat den Nachzug beschränken, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Erwägungsgrund 11 nennt die Rechte von Frauen und Kindern als Grund für restriktive Maßnahmen gegen polygame Haushalte. Deutschland hat das in § 30 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz nachgezeichnet.

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