Es sind die kleinen, versteckten und zunächst unscheinbaren Formulierungen, die die eigentlichen Absichten und die dahinterstehende Ideologie verraten. „Effizienz“, „Beschleunigung“, „zügigere Verfahren“. Wer könnte dagegen etwas einwenden wollen? Effizienz, das klingt nach moderner Verwaltung, nach Digitalisierung und nach Fortschritt.
Doch was derzeit aus der Reformkommission zur Strafprozessordnung durchsickert, hat mit technischer Optimierung wenig zu tun. Es ist der Versuch, das Kräfteverhältnis im Strafprozess neu zu justieren. Und zwar ausschließlich zulasten der Verteidigung.
Der 47. Strafverteidigertag in Köln geriet deshalb nicht zufällig zur Krisensitzung. Rund 850 Teilnehmer sahen sich mit Vorschlägen konfrontiert, die in ihrer Summe eine klare und eindeutige Stoßrichtung erkennen lassen: Weniger Rechte für Strafverteidiger und deren Mandanten.
Der Vorschlag, der die Rechte von Verteidigern vermutlich am entschiedensten einschränken würde, ist eine Art „Contempt of Court“-Regelung nach angloamerikanischem Vorbild. Verteidiger, die den Ablauf der Hauptverhandlung stören, sollen künftig mit bis zu 3.500 Euro Ordnungsgeld belegt werden können. Beispielsweise, wenn der Verteidiger weiterspricht, obwohl ein Richter das Wort entzogen hat, oder das Verlassen des Saals zur Unzeit.
Diese Beispiele zeigen die Gefahr der Willkür, da nicht konsistent definiert ist, was denn ein Fehlverhalten sei, und wann ein bestimmtes Verhalten als Fehlverhalten gewertet würde. Entscheidend ist ausschließlich die Entscheidung des Vorsitzenden. Er allein definiert die Störung und sanktioniert dann. Dies gibt Richtern die Möglichkeit, das Verfahren manipulativ zu leiten.
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