Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Staatsangehöriger abgewiesen. Die Kläger hatten argumentiert, dass Deutschland seine Schutzpflichten verletzt habe, indem es die Nutzung der US-Air-Base Ramstein für Drohneneinsätze der USA im Jemen dulde. Ihre nahen Angehörigen seien 2012 bei einem US-Drohnenangriff im Jemen getötet worden.
Kern des Falls war die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verpflichtet ist, die Nutzung von Ramstein für solche Einsätze zu unterbinden. Die Kläger sahen Deutschland in der Pflicht, gegen die aus Ramstein unterstützten Drohneneinsätze vorzugehen.
Das Gericht stellte grundsätzlich klar: Deutschland trägt auch bei Auslandsbezug eine Verantwortung zum Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts. Diese Verantwortung kann sich zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten – allerdings nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt und das Bestehen einer ernsthaften Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen.
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