Drei Somalier reisten mit dem Zug aus Polen an, zwei Männer und eine Frau, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. „Am 9. Mai 2025 wurden sie am Bahnhof Frankfurt (Oder) durch die Bundespolizei kontrolliert und nach Äußerung eines Asylgesuchs noch an demselben Tag nach Polen zurückgewiesen.“ So weit, so gut. Polen dürfte zu den sicheren Ländern in unserer Nachbarschaft gehören. „Die Zurückweisung wurde seitens der Bundespolizei mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat begründet“, referiert auch das Verwaltungsgericht. „Hiergegen wandten sich die Antragsteller, die sich derzeit in Polen aufhalten, mit Eilanträgen.“
Und man kann sich nicht so recht vorstellen, dass die Antragsteller so ganz allein auf ihre Klage bei einem deutschen Verwaltungsgericht gekommen sind. Auch hier könnte wohl eine sogenannten Nicht-Regierungs-Organisation (NGO) ihre Finger im Spiel gehabt haben. Oder waren es gar Vertreter Polens?
Die sechste Kammer des Gerichts gab den Anträgen „im Wesentlichen“ statt. Allerdings sagt das Gericht auch nicht direkt, dass die Somalier in Deutschland ein Recht auf einen Asylantrag hätten – obwohl es genau das durch seine Entscheidung ermöglicht. Die Begründung ist komplizierter. Die Bundesrepublik müsse das Verfahren zur „Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats“ laut Dublin-Verordnung durchführen. Und weil Deutschland dieses Dublin-Verfahren durchführen muss, nur deshalb können die Somalier dann auch einen Asylantrag in Deutschland stellen. Wo sie schon einmal da sind.
DRAMA IN REGENSBURG: Geiseldrama beendet! SEK nimmt Verdächtigen fest - Ein Toter | STREAM










