Passives Wahlrecht entziehen: Hubigs Gesetzentwurf verändert den Wahlkampf

vor 7 Monaten

Passives Wahlrecht entziehen: Hubigs Gesetzentwurf verändert den Wahlkampf
Bildquelle: Tichys Einblick

Es ist immer dieselbe Verpackung: „Demokratie schützen“, „Resilienz stärken“, „Hass und Hetze bekämpfen“. Und innendrin steckt der alte Reflex, der in Berlin längst zur Staatsräson geworden ist: Wenn die politische Auseinandersetzung nicht mehr zum gewünschten Ergebnis führt, muss das Strafrecht eben nachhelfen. Der Entwurf von Hubig will das passive Wahlrecht zeitweise entziehen, wenn jemand wegen Volksverhetzung zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Der Vorstoß ist offiziell im BMJ als Gesetzgebungsvorhaben dokumentiert: Unter dem Titel „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ führt das Ministerium den Entwurf, inklusive der geplanten Verschärfung rund um Volksverhetzung und der Option, bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zusätzlich den Verlust der Wählbarkeit für zwei bis fünf Jahre anzuordnen.

Dass Gerichte „im Einzelfall“ entscheiden sollen, klingt beruhigend, ist aber in Wahrheit die Verschiebung der politischen Sprengkraft in den Alltag der Strafjustiz. Ausgerechnet dort, wo Aktenlage, Zeitdruck und lokale Spruchpraxis den Ton setzen, soll künftig über Wählbarkeit entschieden werden. Selbst die Befürworter räumen ein, dass das heikel ist.

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