Es gibt keinen Teil des Grundgesetzes, den Politiker (und seit kurzem auch Inlandsgeheimdienstler) häufiger mit Rechtfertigungsabsicht zitieren als Artikel 1, wobei sie es oft nicht im Ganzen tun, sondern sich darauf beschränken, den Begriff der Menschenwürde anzuführen. Auf kein anderes Grundrecht verwenden Mandatsträger und Medienmitarbeiter seit Jahren eine größere Uminterpretationsmühe. Hier konzentrieren sich alle Versuche, die Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat zu einer Verpflichtung der Bürger auf ein bestimmtes Gesellschaftsprogramm umzudeuten.
Die wenigsten kennen die Wurzeln dieses Artikels, der im ersten Entwurf der Verfassungsautoren in Herrenchiemsee zwar etwas Ähnliches meinte, aber erst einmal anders lautete. Die Anfangszeilen des Grundgesetzes stehen auch im Zentrum der Auseinandersetzung um die Richterkandidatin Frauke Brosius-Gersdorf, in der es weniger um ihre Person als um die Zukunft des Bundesverfassungsgerichts geht – die heutigen Zeilen, aber auch die weitgehend vergessenen aus dem ersten Entwurf von 1948.
Die Mitglieder des Verfassungskonvents, das vom 10. bis zum 25. August 1948 auf der Insel im Chiemsee tagte, stellte an den Anfang des ersten Artikels ursprünglich einen Satz, der das Verhältnis von Staat und Bürger definierte: „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“ Aus dieser Zweckbestimmung des Staates als dienende Entität leiteten sie die Grenzziehung für Legislative, Exekutive und Judikative ab:
„(2) Die Würde der menschlichen Persönlichkeit ist unantastbar. Die öffentliche Gewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen verpflichtet, die Menschenwürde zu achten und zu schützen.“
In der am 23. Mai 1949 beschlossenen Endfassung fiel dann der sehr konkrete und wenig interpretierbare Anfang weg; dafür rückte die ursprüngliche Ziffer 2 in leicht veränderter Version ganz nach oben. Dass der Staat Menschen nicht als Zweck betrachten und die Autonomie des Einzelnen für politische Ziele jedweder Art nicht opfern darf, blieb zwar weiter Inhalt dieses Grundrechtsartikels – nur eben ohne die lebensnahe Deutlichkeit dieses Satzes, der auch über den Eingang jedes staatlichen Gebäudes gehört hätte. In ihrer Formulierung – das gilt für Entwurf und Endfassung – verdichteten die Grundgesetzautoren den zentralen Gedanken aus Immanuel Kants „Metaphysik der Sitten“, wonach der Mensch „als Zweck an sich selbst“ existiert, „nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauche für diesen oder jenen Willen“.
Die Würde erhält der Einzelne also nicht durch den Staat, er besitzt sie per se. Artikel 1 fordert den Staat in erster Linie nicht dazu auf, etwas Bestimmtes zu tun, sondern etwas zu unterlassen: nämlich willkürlich über ihn zu verfügen, weil eine angeblich höhere Sache es so erfordert.
Dass es sich bei den Grundrechten um Abwehrrechte gegen den Staat handelt, ergibt sich schon aus den ersten 20 Artikeln selbst, und es ergäbe sich noch ein wenig klarer und selbst für eiserne Etatisten verständlicher, wäre der später herausredigierte allererste Satz geblieben. Die Abwehrfunktion gegen einen Staat, der ohne ständigen Gegendruck grundsätzlich zu Übergriffen neigt, stellte das Bundesverfassungsgericht in mehreren historischen Entscheidungen heraus, etwa im Lüth-Urteil von 1958.
Diese Linie der Rechtsprechung verblasste ab einem bestimmten Zeitpunkt, sie faserte aus; schon mit dem Klimabeschluss von 2021, in dem der 1. Senat unter Stephan Harbarth Freiheitsrechte in der Gegenwart gegen hypothetisch angenommene Freiheitsbeschränkungen in der Zukunft abwog, aber noch sehr viel deutlicher im Beschluss zur sogenannten Corona-„Bundesnotbremse“: Hier verzichteten die Verfassungsrichter 2021 ganz darauf, dem Staat bei Grundrechtseinschränkungen rote Linien zu ziehen, sondern erklärten, Legislative und Exekutive hätten sich ihre Maßnahmen schon gut überlegt, und man gedenke nicht, ihnen in den Arm zu fallen.
Sollten die Kandidatinnen Frauke Brosius-Gersdorf und Ann-Katrin Kaufhold tatsächlich am Richtertisch Platz nehmen, dann stünden sie für eine Transformation von Verfassungsgericht und Rechtsverständnis, die alle bisher schleichenden Veränderungen weit übertreffen würde. Von schleichend könnte dann nämlich keine Rede mehr sein. Beide stehen für eine Umdeutung des Staat-Bürger-Verhältnisses, die ein politisch-medial-akademisches Milieu seit gut zehn Jahren in kleinen Schritten vorantreibt.
Dabei lässt sich ein übergreifendes Ziel erkennen: Den Bürgern soll das Bewusstsein verloren gehen, dass es sich bei Grundrechten überhaupt um Abwehrrechte gegenüber dem Staat handelt. Stattdessen versuchen ihnen wichtige Meinungspräger einzureden, die Grundrechte würden vielmehr sie, die Bürger respektive ein waberndes steinmeierisches Wir („wir als Gesellschaft“) dazu verpflichten, eine bestimmte politische Agenda zu unterstützen oder ihr zumindest nicht im Weg zu stehen.
Nirgends lässt sich dieser Prozess besser ablesen als an der Benutzung von Artikel 1 seit 2015 für tagespolitische Zwecke – das heißt, nicht in der Berufung auf seinen eigentlichen Inhalt, sondern seine Neuinterpretation. Nach ihrer Entscheidung zur Öffnung Deutschlands für eine schrankenlose Migration pflegte Angela Merkel in fast jeder größeren Rede, den Verweis auf die Menschenwürde einzuflechten. Auf einer Pressekonferenz im August 2015, als sie auch den verschachtelten Satz formulierte, in dem „wir schaffen das“ vorkam, erklärte sie, der Grundsatz der Menschenwürde gelte für jedermann, „gleichgültig, ob er Staatsbürger ist oder nicht, gleichgültig, woher und warum er zu uns kommt“. Merkel, – das zur Erinnerung – ersetzte damals nach den Worten des früheren Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier das Asylrecht durch ein „Asylantragsrecht“ (Papier).
In dieser von der Verfassung abweichenden neuen Rechtsrealität spielte die eigentliche Zweckbestimmung von Artikel 16, nämlich (nur) politisch Verfolgten Schutz zu gewähren, keine Rolle mehr, genauso wenig wie die Tatsache, dass fast alle Migranten, die Deutschland erreichten, vorher schon mehrere sichere Länder durchquerten, weshalb sie sich nach Wortlaut des Artikels eigentlich nicht mehr auf das Asylrecht berufen konnten. Nach Merkel musste der Staat trotzdem jede Person ohne Vorbedingungen hereinlassen, was in der Praxis bedeutete, dass die Einwanderer Unterbringung, Versorgung und Geld erhielten und in den allermeisten Fällen auch bleiben durften, unabhängig davon, ob sie Asyl beziehungsweise Flüchtlingsstatus erhielten oder nicht. Denn diese Kriterien trafen nur für eine sehr kleine Minderheit zu.
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