Das Oberlandesgericht Rostock befasst sich derzeit mit der Frage, ob mehrere Corona-Verordnungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2020 ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet wurden. Anlass ist die Berufung einer namentlich nicht genannten Musikerin, die wegen pandemiebedingter Veranstaltungsverbote drei Konzerte absagen musste. Sie verlangt Schadensersatz für entgangene Einnahmen. Die OAZ und die Berliner Zeitung berichteten über den Sachverhalt.
Die Sängerin hatte zunächst vor dem Landgericht Schwerin geklagt, war dort jedoch unterlegen. Ihr Anwalt Ralf Ludwig aus Staßfurt hält eine inhaltliche rechtliche Prüfung der Maßnahmen für wenig aussichtsreich. Die meisten deutschen Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, hätten die damaligen Corona-Regelungen grundsätzlich als rechtmäßig bewertet. Deshalb konzentrierte sich Ludwig insbesondere auf mögliche Fehler beim Erlass der Verordnungen, wie die Berliner Zeitung und die OAZ berichten.
Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung II der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns müssen Landesverordnungen nach dem Kabinettsbeschluss vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet werden. Das Verfahren gilt nach Auffassung Ludwigs auch für die während der Pandemie beschlossenen Regelungen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der persönlichen Unterschrift sei nicht geschaffen worden.
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