Wie viele Syrer leben in Deutschland, und welchen Schutzstatus haben sie? Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) leben rund 970.000 Syrer in der Bundesrepublik. Die meisten von ihnen kamen 2015 und in den Folgejahren. In den vergangenen zehn Jahren war Syrien jeweils das Hauptherkunftsland der Asylmigration. Im Jahr 2024 stellten von Januar bis November 74.971 Menschen aus Syrien einen Asylantrag – etwa so viele wie aus den drei darauffolgenden Hauptherkunftsländern Afghanistan, Türkei und Irak zusammen. Allerdings spielt für die eingewanderten Syrer das in Artikel 16 Grundgesetz vorgesehene Asyl – also Schutz vor individueller politischer Verfolgung – so gut wie keine Rolle. Das trifft auf alle Gruppen von Asylmigranten zu: Das sogenannte „große Asyl“ erhalten nur ein bis zwei Prozent von allen, die unter dem Begriff „Schutzsuchende“ geführt werden.
Von den 970.000 Syrern in Deutschland verfügen laut Bamf 712.000 derzeit über einen Schutzstatus entweder als Asylbewerber (also Personen, bei denen das Verfahren noch läuft), abgelehnte, aber von Abschiebung bisher ausgenommene Asylbewerber, und subsidiär Schutzberechtigte.
Der Status von Kriegsflüchtlingen nach der Flüchtlingskonvention der UN trifft auf die Migranten aus Syrien auch nicht zu – denn dieser Schutztitel gilt bei Krieg, etwa in der Ukraine, aber nicht für Staaten im Bürgerkrieg. Deshalb spielte für Syrer bisher der sogenannte subsidiäre Schutz eine herausragende Rolle – also weder Asyl noch Kriegsflüchtling, sondern eine dritte Kategorie. Laut Definition in Paragraf 4 des Asylgesetzes sind Menschen als subsidiär schutzberechtigt, wenn sie „stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen“. Als „ernsthafter Schaden“ gelten die „Gefahr, der Todesstrafe, Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung“ ausgesetzt zu sein. Subsidiärer Schutz wird nur auf drei Jahre erteilt, und müsste laut Gesetz danach eigentlich überprüft werden. Nach fünf Jahren kann ein unbefristeter Aufenthalt gewährt werden, allerdings nur dann, wenn der Bertreffende selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt und ausreichende Deutschkenntnisse nachweist. Vom subsidiären Schutz ausgeschlossen sind grundsätzlich alle Personen, die in ihrem Heimatland an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt waren.
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