Der 1991 für den „Aufbau Ost“ eingeführte und vor fünf Jahren angepasste Solidaritätszuschlag („Soli“) darf weiterhin erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entschieden. Geklagt hatte eine Gruppe von sechs Bundestagsabgeordneten der ehemaligen FDP-Fraktion.
Der Zweite Senat des höchsten deutschen Gerichts urteilte: Der Solidaritätszuschlag sei auch in seiner aktuellen Form verfassungsgemäß und dürfe weiter erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde von sechs früheren FDP-Bundestagsabgeordneten wurde zurückgewiesen. Die Karlsruher Richten stützten ihr Urteil (Aktenzeichen: 2 BvR 1505/20) auf den „wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes“.
Aber nicht für alle Ewigkeit
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