EU-Sanktionsdurchsetzung: Der Fall Doğru und der Verlust exekutiver Demut vor dem Recht

vor 3 Monaten

EU-Sanktionsdurchsetzung: Der Fall Doğru und der Verlust exekutiver Demut vor dem Recht
Bildquelle: Tichys Einblick

Früher gab es Sanktionen gegen Unrechtsregime und deren Führer, populär „Despoten“ genannt; heute wendet der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Europäischen Kommission ein Sanktionsregime gegen „Desinformation“ und „Propaganda“ (Verbreitung politischer Ideen) an.

Berühmte Betroffene von „Asset freeze“ (Einfrieren von Vermögenswerten) oder Sicherstellung von Guthaben, dem Ausschluss von Dienstleistungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union sind heute Journalisten wie Alina Lipp, Thomas Röper und Hüseyin Doğru (Council Decision (CFSP) 2025/966 im Mai 2025) sowie Jacques Baud (Council Decision (CFSP) 2025/2572 vom 15. Dezember 2025). Jüngst war sogar die schwangere Frau Doğru von einer Sanktionendurchsetzung betroffen; von „Risikoschwangerschaft“ war zu lesen und davon, dass Frau Doğru ohne Krankenversicherung zurückgelassen worden sei.

„Sippenhaft“ im Gewande des kodifizierten „Gutmenschentums“ fällt mir dazu ein. Dabei stößt der willfährige Sanktionierungseifer rasch an rechtsstaatliche Grenzen oder überschreitet diese, wie am Beispiel der Familie Doğru zu sehen.

Das aktuelle Sanktionsregime der Europäischen Union gegen angeblich „destabilisierende Aktivitäten“ Russlands entfaltet über Vermögenssperren und Bereitstellungsverbote erhebliche Grundrechtswirkungen – nicht nur für gelistete Personen, sondern mittelbar auch für deren Familien.

Die deutsche Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) in Köln machte jüngst von sich reden, als sie auch die Ehefrau von Hüseyin Doğru belangte. Herr Doğru berichtete auf X von dem Vorfall und lichtete das Schreiben der Behörde an die Commerzbank mit ab. Der Tweet wurde als „Humanitärer Notfallruf“ bezeichnet. Doğru schrieb: „Seit gestern haben die deutschen Behörden die Bankkonten meiner Frau beschlagnahmt. Sie ist nicht sanktioniert und hat kein Verbrechen begangen. Derzeit haben wir nur noch ca. 104 Euro übrig — mit zwei neugeborenen Babys und einem 7-jährigen Kind!“

Der Sanktionierungsbescheid gegen Frau Doğru besticht durch die scheinbar korrekte Anwendung der einschlägigen unions- und nationalen Sanktionsnormen. Er ist ein mustergültiges Beispiel für eine Art des Rechtsstaats, die es schon in „dunkeldeutscher Zeit“ gab: den „Rechtspositivismus“ – eine buchstabengetreue Anwendung einfachen Gesetzesrechts. Kein Blick nach links oder rechts – „Gesetzesanwendung mit Scheuklappen“. Dabei ist bereits auf einfachgesetzlicher Ebene die Anwendung des § 3 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) fragwürdig; zusätzlich verletzt die Maßnahme bei verfassungskonformer Auslegung Grundrechte und unionsrechtliche Derogationen.

Eine grund- und menschenrechtskonforme Begrenzung wäre zwar erforderlich, die Behörden blenden diese bei der Gesetzesanwendung jedoch pflichtschuldigst aus. Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) bindet die Exekutive an Gesetz und Recht. Letzteres wird geflissentlich ausgeblendet. Die buchstabengetreue, von Scheuklappen begleitete, Gesetzesanwendung ist der Tod des Rechts. Denn „Recht“ ist weit mehr als die Anwendung von geschriebenen Paragrafen, Recht ist nach der „Radbruch’schen Formel“ der Wille zur Gerechtigkeit. Zur Überbrückung des Spannungsverhältnisses zwischen Rechtsanwendung und Gerechtigkeit hält der Rechtsstaat Naturrecht, Menschenrechte, Grundrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit parat.

Wer nach EU‑Regime sanktioniert ist, unterliegt einem umfassenden Bereitstellungsverbot von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – mit eng begrenzten Ausnahmen für Grundbedürfnisse (etwa Miete, Lebensmittel, Medikamente, Versicherungsprämien), die in der Praxis oft unzureichend genutzt werden; sie müssen bei den national zuständigen Behörden beantragt werden.

Wo Maßnahmen aber faktisch die medizinische Versorgung, den Krankenversicherungsschutz oder die elementare Familienexistenz unterminieren, gerät der Vollzug in Konflikt mit dem Grundgesetz (Art. 1, 2 Abs. 2, 6, 14, 19 Abs. 4 GG), der EU-Grundrechtecharta (Art. 7, 11, 17, 35, 47 GRC) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Art. 8, 10 EMRK, Art. 1 Prot. Nr. 1).

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