Das Bundesamt für Verfassungsschutz bewertet die gesamte AfD als „gesichert rechtsextremistisch“. NIUS hat mit zwei renommierten Verfassungsrechtlern darüber gesprochen, was das bedeutet, was sich ändert und welche politische Implikation hinter der „Hochstufung“ vom Verdachtsfall zur „gesichert rechtsextremistischen“ Partei stecken könnte.
Ein mögliches Parteienverbot hat mit der Arbeit, den Beobachtungen oder den Einschätzungen des Verfassungsschutzes nichts zu tun, erklärt Staatsrechtler Prof. Josef Franz Lindner (Universität Augsburg) gegenüber NIUS: „Das Grundgesetz regelt, dass eine Partei nicht von der Regierung – und der Verfassungsschutz ist weisungsgebundener Teil der Exekutive – verboten werden kann. Nach Artikel 21 des Grundgesetzes obliegt das einzig dem Bundesverfassungsgericht.“ Darin heißt es wörtlich unter Absatz 4:
„Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“
Und für derlei Maßnahmen oder gar ein Verbot einer Partei seien die Hürden wesentlich höher als für die Einschätzungen des Verfassungsschutzes. Prof. Lindner weiter: „Für ein Parteiverbot müsste unweigerlich bewegt sein, dass die AfD auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinarbeitet.“ Der Begriff „rechtsextremistisch“ sei lediglich ein Arbeitsbegriff des Verfassungsschutzes, der im Grundgesetz keine Anwendung finde.
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