Seit die Umfragewerte der AfD in Sachsen-Anhalt die Marke von 40 Prozent deutlich übersteigen, gehen offenbar die meisten Politiker der etablierten Parteien und ihre Planer davon aus, dass sich eine absolute Sitzmehrheit für die blaue Partei kaum noch verhindern lässt – zumal BSW, Grüne und FDP in den Umfragen stabil unter fünf Prozent liegen. Selbst die zwischen sechs und sieben Prozent schwankende SPD könnte erstmals aus einem Landtag fliegen. Die Überlegungen im Spektrum von links bis CDU laufen mittlerweile auf die Frage hinaus: Wie lässt sich ein Machtwechsel in dem Bundesland selbst dann faktisch verhindern, wenn am 6. September die meisten Sitze an die AfD fallen?
Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) raunte von einem angeblich drohenden „Staatsstreich“ durch die AfD in Sachsen-Anhalt, womit er die vom AfD-Spitzenkandidaten Ulrich Siegmund angekündigte Möglichkeit meint, leitende Beamte im Staatsapparat auszuwechseln. Der schon präventiv unterstellte Umsturz liefert die Begründung für nur halbheimlich angestellte Überlegungen, eine mögliche AfD-dominierte Landesregierung am Handeln zu hindern: zum einen mit der Einführung des sogenannten Bundeszwangs nach Artikel 37 Grundgesetz, zum anderen mit der Kappung des Länderfinanzausgleichs.
Mit Bundeszwang lässt sich ein Land einen durch den Bund ausgewählten Zwangsverwalter stellen – allerdings nur, falls der Gliedstaat seine spezifischen Pflichten gegenüber dem Bund nicht erfüllt, etwa die Abführung von Steuern. Der Geldfluss des Länderfinanzausgleichs ließe sich mit einem einfachen Gesetz durch Bundestag und Bundesrat stoppen. Nach Ansicht von Verfassungsrechtlern wäre das zwar grundgesetzwidrig – schließlich definiert das Grundgesetz die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als Staatsaufgabe. Aber bis das Bundesverfassungsgericht irgendwann so urteilt, wäre die Landeskasse längst ausgetrocknet. Beide Maßnahmen liefen auf das Gleiche hinaus: Das bestrafte Land gäbe es nach wie vor. Aber es könnte nicht mehr handeln. Von dem früher eigenständigen Mitglied des Bundes bliebe nur noch die formale Hülle übrig.
In der Geschichte der Bundesrepublik griff bisher noch niemand zu diesem Mittel oder spielte mit dieser Möglichkeit, schon gar nicht, um so auf eine nicht genehme Wahl zu reagieren. Denn erstens weist Artikel 20 des Grundgesetzes, die Staatsfundamentalnorm, dem Wahlvolk die Ausübung der Macht durch Wahlen und Abstimmungen zu. Außerdem definiert er Deutschland als föderalen Staat, gerade aus den Erfahrungen der NS-Zeit, in der die Länder zugunsten einer Zentralregierung aufgelöst waren – genauso wie später die DDR. In der späten Weimarer Republik kam es allerdings zur Entmachtung eines Gliedstaates aus politischem Kalkül, und das unter einem exakt umgekehrten Vorzeichen: Mit dem sogenannten Preußenschlag vom 20. Juli 1932 beseitigte die rechte Reichsregierung des Kanzlers Franz von Papen die sozialdemokratisch geführte Regierung Preußens.
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