„Phantomverbrechen“ statt Terror: Verteidiger Schwab hält Reichsbürger-Verfahren für konstruiert

vor mehr als 1 Jahr

„Phantomverbrechen“ statt Terror: Verteidiger Schwab hält Reichsbürger-Verfahren für konstruiert
Bildquelle: NiUS

„Vorbereitung eines gewaltsamen Staatsstreichs“ – so lautet im Reichsbürger-Prozess in Frankfurt der Vorwurf der Bundesanwaltschaft gegen neun mutmaßliche Mitglieder der sogenannten Reuß-Gruppe. Doch was, wenn es nie konkrete Pläne gab – und die angebliche terroristische Vereinigung nur ein Hirngespinst war?

Prof. Dr. Schwab, der Verteidiger der Angeklagten Johanna F., spricht im Interview mit NIUS von einem „Phantomverbrechen“. Er erklärt, warum die Vorwürfe seiner Einschätzung nach juristisch ins Leere laufen. Im Kern geht es darum, ob den Angeklagten lediglich eine „psychische Beihilfe“ für eine nicht existierende, aber theoretisch kriminelle Organisation vorgeworfen wird – und damit um den „untauglichen Versuch“ einer Straftat. Vor diesem Hintergrund stellt sich ihm die Frage, ob hier nicht vielmehr ein „politisches Exempel“ statuiert werden soll.

NIUS: Sie nutzen den Begriff „Phantomverbrechen“ für das, was im Reichsbürgerprozess in Frankfurt angeklagt wird. Was meinen Sie damit?

Prof. Dr. Schwab: Ich habe mich intensiv mit der einschlägigen Rechtsprechung beschäftigt und wende sie zunächst einmal auf diejenige Version des Tatgeschehens an, die in der Beweisaufnahme und in den Einlassungen einzelner Angeklagter bisher zur Sprache gekommen ist. Wobei ich einschränken muss: Ich kenne die letzten Verhandlungstage nicht im Detail, insbesondere nicht, was der Zeuge Rohn ausgesagt hat, dem angeblich ein Mitangeklagter in diesem Verfahren, Hans-Joachim Heuer, Dinge erzählt hat, die für die Tatvorwürfe in diesem Verfahren von Bedeutung sein sollen. Ich bin nur Wahlverteidiger und nicht bei allen Hauptverhandlungsterminen anwesend.

NIUS: Was ergibt sich denn aus dem, was Sie bislang überblicken?

Prof. Dr. Schwab: Einige Angeklagte haben sich dahingehend eingelassen, dass sie selbst gar nichts unternehmen wollten. Vielmehr sollte eine sogenannte „Allianz“ – aus welchen „edlen Kämpfern“ auch immer – die bestehenden Strukturen beseitigen. Für die Zeit danach habe diese „Allianz“ nach Kooperationspartnern für den Wiederaufbau gesucht. Dabei sei auch die Frage aufgekommen, ob die Allianz mit der Reuß-Gruppe zusammenarbeiten wolle.

Prof. Dr. Martin Schwab hat einen Lehrstuhl an der Universität Bielefeld inne.

Nach meinem Eindruck waren nicht alle, die als angebliche Mitglieder der Reuß-Gruppe angeklagt sind, in die Pläne einer solchen Zusammenarbeit mit dieser sogenannten „Allianz“ eingeweiht. Ich lege meiner nachfolgenden juristischen Bewertung das Ergebnis eben dieser Einlassungen zugrunde.

NIUS: Verstanden. Wenn man diesen Sachverhalt nun nimmt – wie lässt sich das juristisch einordnen?

Prof. Dr. Schwab: Im Kern geht es darum, dass die Reuß-Gruppe allenfalls überlegte, nach einem Umsturz beim Wiederaufbau mitzuhelfen. Wenn man das unter die beiden wichtigsten angeklagten Straftatbestände – § 83 Absatz 1 StGB (Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund) und § 129a StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung) – subsumiert, entsteht ein differenziertes Bild.

NIUS: Können Sie das erläutern?

Prof. Dr. Schwab: Fangen wir mit § 129a StGB an. Die Frage ist: Hätten die Angeklagten Mitglieder dieser Allianz werden sollen? Und die Antwort lautet: Nein. Nach ihrer eigenen Vorstellung hätten sie dort keine Rolle gespielt. Sie sollten erst tätig werden, wenn die Allianz ihre „Befreiungsmission“ abgeschlossen hätte. Es ging also nicht um aktives Mitwirken – sondern bestenfalls um spätere Unterstützung.

Publisher Logo

Dieser Artikel ist von NiUS

Klicke den folgenden Button, um den Artikel auf der Website von NiUS zu lesen.

Weitere Artikel