Jetzt spricht der Jurist: Es gibt keine Unschuldsvermutung für Blutkünstler

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Jetzt spricht der Jurist: Es gibt keine Unschuldsvermutung für Blutkünstler
Bildquelle: Tichys Einblick

Hanna Schiller wurde vom Generalbundesanwalt wegen brutaler Mordversuche und der Gründung einer kriminellen Vereinigung angeklagt. Zeitgleich wird die Antifa-Kriminelle als „Künstlerin“ gefeiert und mit 30.000 Euro Preisgeld plus 18.000 Euro für eine Ausstellung belohnt. Ist das die neue Moral der Eliten? Der Staat stellt sich hier selbst an den Pranger.

Rechtsanwalt Dirk Schmitz ist dazu im Gespräch mit Alexander Wallasch:

Alexander Wallasch: Als Autoren des Artikels über die Preisverleihung an die wegen Mordversuchs angeklagte Hanna Elisabeth Schiller haben wir Post bekommen von der Nürnberger Kunstakademie, die schreibt, sie sei als staatliche Institution der politischen Neutralität verpflichtet. Im Fall von „Hanna S.“ gelte die Unschuldsvermutung.

Dirk Schmitz: Das ist Hausfrauenlogik. Die Unschuldsvermutung ist ein klarer juristischer terminus technicus. Diese ist in Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und indirekt in Artikel 20 des Grundgesetzes geregelt. Das ist eine rein strafrechtliche Verfahrensvorschrift. Das heißt, wenn jemand angeklagt ist, gilt er bis zum Zeitpunkt seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

Warum das natürlich Unfug ist im normalen Leben: Wenn es wirklich ausnahmslos gelten würde, dürfte niemand in Untersuchungshaft kommen, denn der gilt ja auch als unschuldig bis zu seiner strafrechtlichen Verurteilung. Auch dürfte die Staatsanwaltschaft nie beschlagnahmen. Ein Schirm mit vielen Löchern – wenn es passt. Der Staat schränkt die Unschuldsvermutung zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter regelmäßig ein. Also z.B. bei Gefahr für Leben und Gesundheit oder Fluchtgefahr.

Wenn eine staatliche Hochschule meint, sie kann Preise an „Blutkünstlerinnen“ verleihen, dann hat sie die strafprozessuale Unschuldsvermutung schlicht nicht verstanden. Hier ist diese schon negativ teilobjektiviert, denn ein Gericht hat einen Haftbefehl ausgestellt.

Für einen Staat der Totschläger und Mörder mit „dringendem Tatverdacht“ ehrt, gilt der Satz des Heiligen Augustinus: „Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande?” Die Unschuldsvermutung als rein strafprozessuale Verfahrensvorschrift ist kein allgemeiner Grundsatz staatlichen Handelns.

Aber wenn Sie von „Blutkünstlerin“ sprechen, ist das doch auch eine Vorverurteilung?

Das ist mein persönliches Werturteil. Und ich kann das äußerungsrechtlich untermauern. Sie hat mit einer Gruppe unbewaffnete Menschen mit einem Hammer angegriffen, Leute auf den Kopf geschlagen und dabei deren Tod billigend in Kauf genommen. Sie hatte den Wunsch zu töten. Wir haben einen dringenden Tatverdacht, also mehr als einen hinreichenden Tatverdacht, der für eine Anklage reicht. Ein dringender Tatverdacht ist nicht irgendwas, der ist gerichtlich vorgeprüft.

Welche Rechte sind denn Menschen entzogen, wenn man eine Straftat begangen hat und verurteilt wird? Wie sieht es mit dem Wahlrecht aus?

Das kommt darauf an, in welchem Umfang. Nach § 45 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) verliert eine Person automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre, wenn sie wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist. Zusätzlich kann das Gericht gemäß § 45 Absatz 2 StGB bei bestimmten Straftaten das passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre aberkennen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

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