Gesetz zur Energiesicherung: Bürokratie wächst – Stromlücke bleibt

vor 28 Tagen

Gesetz zur Energiesicherung: Bürokratie wächst – Stromlücke bleibt
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Die Folgen einer CO2-zentrierten Weltsicht werden zunehmend deutlich. Wer termingenau Abschaltungen von Kraftwerken in Gesetze schreibt, aber die Zuschaltungen solcher den Prognosen, Szenarien und Illusionen überlässt, wird irgendwann von den Realitäten eingeholt. Was sich früher am Markt von selbst klärte, sollen heute immer neuer Gesetze regeln. Das globale Klima wird sich nicht von uns retten lassen.

Am 24. Juni 2026 fand im Wirtschaftsausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung zum „Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten – StromVKG-E“ statt. Hinter dem sperrigen Gesetzestitel verbirgt sich das seit vielen Jahren diskutierte Kraftwerkssicherheitsgesetz, mit dem die Stromversorgung nach den erfolgten und noch zu erwarteten Abschaltungen konventioneller Kraftwerke gesichert werden soll. Am 13. Mai war das Gesetz durch das Kabinett gegangen, nun soll es noch vor der üppigen Sommerpause durchs Parlament.

Die Diskussion um ein solches Gesetz begann bereits 2022 unter dem damaligen Minister Habeck, der sein Haus eher als Klima- denn als Wirtschaftsministerium verstand. Grundsätzlich war das Thema seit dem sogenannten Kohlekompromiss der Kohlekommission vom Januar 2019 virulent, wurde aber immer wieder mit dem Hinweis auf den starken Zubau bei den „Erneuerbaren“ verzögert. Im Abendrot der Ampelkoalition hatte man sich schließlich auf 12,5 Gigawatt (GW) steuerbare Leistung geeinigt, bestehend aus H2-ready-Gaskraftwerken, durch Umrüstung bestehender Gaskraftwerke auf Wasserstoff, reine Wasserstoffkraftwerke sowie Spitzenlastkraftwerken bzw. Speichern. Inzwischen erwiesen sich viele Wasserstoffprojekte als flüchtig, jedenfalls ist die Strategie terminlich und ökonomisch nicht belastbar, sodass dieser Brennstoff nun zwar weiter als Ziel im Gesetz steht, aber nicht verpflichtend für neu zu bauende Anlagen.

Insgesamt werden nun 11 GW Kraftwerks- wie auch Langzeitkapazitäten ausgeschrieben, also Anlagen, die mindestens über zehn Stunden Strom liefern können. Kohle und Kernkraft bleiben natürlich verboten.

Der vorliegende Gesetzentwurf macht dem hohen Buchstaben-Niveau deutscher Ministerialbürokratie alle Ehre. 85 Paragrafen und 7 Anlagen umfasst das Werk, allein der Paragraf 2 zu den Begriffsbestimmungen erfordert drei Seiten. Die Erklärung der neuen Maßeinheit „reduzierte Leistung“ (rMW) beansprucht drei Paragrafen (22-24). Die „Sollenergiemenge“ ist in den Begriffsbestimmungen nicht zu finden, aber notwendig für die Berechnung eines ebenfalls nicht erklärten „Verfügbarkeitsindikators“. Jedenfalls berechnet sich die Sollenergiemenge wie folgt (S. 71 Anlage 6 zu §67 Punkt 3.3):

Das vorab für jene, die sich näher mit dem Inhalt beschäftigen wollen. Die Forderung des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber, Normenklarheit walten zu lassen, dürfte mit Gesetzen wie diesen unterlaufen werden. Die zur Einhaltung des Gesetzes verpflichtete Gegenseite muss aufrüsten. Unternehmen, die sich an den Ausschreibungen beteiligen wollen, sind gezwungen, sich personell mit Spezialisten auszustatten, um gesetzeskonform zu handeln. Das schmälert am Ende das Betriebsergebnis dieser Firmen, was aber im Beamten- und Öffentlichen-Dienst-Staat Deutschland niemanden stört.

Wir erleben eine sich selbst erhaltende und vermehrende Ministerialmaschinerie, die sich Beschäftigung durch Selbstbeschäftigung unter Belastung anderer organisiert. Wer einmal als Staat so kleinteilig in Wirtschaftsabläufe eingreift, kommt aus dieser Praxis nicht mehr hinaus, denn jedes neue Gesetz erhöht die Komplexität und schafft Umgehungstatbestände, denen man wiederum kleinteilig begegnen muss.

Folgerichtig beklagt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) in seiner Stellungnahme die Komplexität und hohe Regelungstiefe des Gesetzentwurfs.

Die bis 2030 nach Entwurf auszuschreibende Menge von 11 GW liegt weit unter den Schätzungen einer absehbaren Stromlücke in Höhe von 17 GW (BDEW), 23 GW (Energiewirtschaftliches Institut der Uni Köln – EWI) und 43 GW (BDI). Bis 2030 gehen nach Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) weitere 5,23 GW an Leistung aus Braunkohlekraftwerken verloren, dazu kommt der Ausstieg auch für die Steinkohle in NRW.

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