Am 24. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Urteil gesprochen, das die Grenzen journalistischer Meinungsäußerungen neu vermisst und die taz Verlags- und Vertriebs GmbH vor eine unangenehme Frage stellt. Der VI. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Seiters hob das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin II auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Im Kern geht es um die Frage, ob die taz den prominenten Medienanwalt Markus Haintz im April 2023 zu Unrecht als „Rechtsextremen“ bezeichnet hat und ob diese Einordnung eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass die bisherige Abwägung des Landgerichts unvollständig war und insbesondere die Möglichkeit eines bloßen „Erklärungsirrtums“ der Redaktion bislang nicht ausreichend geprüft wurde.
Alles begann mit einem Artikel der taz unter dem Titel „Rechte Proteste wegen Preissteigerungen – Hoffnung auf linke Unterstützung“. Die Zeitung berichtete über Demonstrationen. Der Text, verfasst vom sogenannten Rechtsextremismus-Experten Andreas Speit, beschrieb die Proteste als Versuch rechter Netzwerke, soziale Spannungen zu instrumentalisieren. In diesem Kontext hieß es wörtlich: „Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader Torben Klebe und Markus Haintz, prominenter Anwalt von Querdenkenden.“
Haintz, der als Rechtsanwalt zahlreiche Mandanten aus der Querdenken-Bewegung und Corona-Kritiker vertreten hatte, sah darin eine klare Herabwürdigung seiner Person und seiner Berufsehre. Er reagierte umgehend. Der ursprüngliche taz-Beitrag war keineswegs nur eine kurze Meldung über eine Demonstration. Der Text versuchte vielmehr, eine politische Gesamterzählung zu etablieren. Bereits der Vorspann setzte den Ton: „Rechtsextreme hoffen, sich mit Linken verbünden zu können, um den Staat wegen steigender Preise zu destabilisieren.“
Der Text war damit nicht nur eine Beschreibung eines Protestes, sondern eine politische Einordnung, die bestimmte Milieus in einen größeren Zusammenhang mit Rechtsextremismus und demokratiegefährdenden Tendenzen stellte. .
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