Seit vielen Jahren rühmt sich die NGO Correctiv ihrer Gemeinnützigkeit, die ihr das Finanzamt Essen unter der Verantwortung des NRW-Finanzministeriums bewilligt. Aufgrund dieser Einstufung genießt das Portal steuerliche Vorteile – konkret entgeht dem Staat die Körperschaftssteuer.
Doch lässt sich die Tätigkeit von Correctiv überhaupt als ergebnisoffene Bildung im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verstehen – oder handelt es sich längst um politische Einflussnahme? Denn der Bundesfinanzhof formuliert eine ebenso einfache wie harte Logik: Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass politische Tätigkeit nebensächlich bleibt, bloßes Mittel ist. Sobald sie zum Schwerpunkt wird – sobald sie nicht mehr grundsätzlicher politischer Bildung dient, sondern selbst zum wesentlichen Ziel wird –, entfällt die steuerliche Privilegierung. NIUS prüft die Gemeinnützigkeit von Correctiv anhand eines wegweisenden Urteils aus dem Jahr 2019.
Im Fall der NGO „Attac“ fällte der Bundesfinanzhof ein Urteil, das die Grenzen der Gemeinnützigkeit scharf und eng zieht. Unter den Leitsätzen heißt es: „Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO.“ Mit einer weiteren Formulierung wird klargestellt, dass somit „weder die Einflussnahme auf die politische Willensbildung noch die Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Förderung der Allgemeinheit i.S. von § 52 AO“ gehören.
Damit steht fest: Politische Einflussnahme ist kein eigenständiger Gemeinwohlzweck.
Der ehemalige CDU-Generalsekretär und „Attac“-Mitglied, Heiner Geißler, spricht am 31. Mai 2007 in Berlin bei einer Pressekonferenz der Organisation „Attac“ zu den Medienvertretern.
Zwar erlaubt der Bundesfinanzhof politische Betätigung – jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Eine gemeinnützige Organisation darf auf politische Prozesse einwirken, „wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient“. Im Fall von Correctiv kommen dabei praktisch nur zwei dieser Zwecke in Betracht: „die Förderung der Volksbildung“ und „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“.
Gerade bei der Volksbildung zieht der Bundesfinanzhof die Grenze besonders eng. So müsse sich „die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken“. Vor allem aber gilt der entscheidende Grundsatz: „Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.“ Damit wird klar: Bildung darf informieren – aber nicht politisch lenken.
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