Die Bundesregierung räumt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD ein: Ukrainische Kriegsflüchtlinge mit vorübergehendem Schutz in Deutschland können bis zu sechs Monate ins Ausland reisen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel dadurch automatisch entfällt. Grundlage ist die allgemeine Regel, dass der Titel erst bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten erlischt, sofern die Ausländerbehörde nicht vorher eine längere Frist festlegt.
In der Antwort stellt die Bundesregierung zugleich klar, dass sie aus solchen Reisen keine Rückschlüsse auf ein entfallenes Schutzbedürfnis ableitet. Aus ihrer Sicht seien daraus keine Konsequenzen abzuleiten und derzeit auch keine Änderungen erforderlich.
Brisant wird die Auskunft dort, wo es um Sozialleistungen geht. Die Bundesregierung trennt strikt zwischen Aufenthaltsrecht und Leistungsrecht und verweist auf die Regeln beim Bürgergeld: Leistungen setzen grundsätzlich Erreichbarkeit voraus, Abwesenheiten müssen vorher genehmigt werden; ohne besonderen Grund soll eine Zustimmung „in der Regel“ nur für bis zu drei Wochen pro Jahr erteilt werden. Wie konsequent das im Alltag überprüft wird und wie häufig genehmigte oder nicht genehmigte Abwesenheiten tatsächlich vorkommen, beantwortet die Bundesregierung in der Antwort nicht mit belastbaren Zahlen.
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