Vorsicht beim Posten: „Pinocchio“ erlaubt – „Lügenfritz“ aber strafbar

vor etwa 2 Monaten

Vorsicht beim Posten: „Pinocchio“ erlaubt – „Lügenfritz“ aber strafbar
Bildquelle: Tichys Einblick

Die aktuell verhängte Strafe, die bei einem Durchschnittseinkommen leicht über 2.000 Euro liegt, ist der bisherige Höhepunkt in einer Serie von Verfahren, die seit einem Kanzlerbesuch in Heilbronn im Oktober 2025 die Staatsanwaltschaft Heilbronn beschäftigen. Der Fall erinnert auch an die  umstrittene Anwendung des Paragrafen 188 StGB bei der „Schwachkopf-Debatte“ um Ex-Vizekanzler Robert Habeck (Grüne). Bekanntlich soll der § 188 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) den besonderen Schutz von Personen des politischen Lebens (von der Kommunalpolitik bis zur Bundesebene) vor Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung schützen. Das Gesetz greift bei öffentlichen Angriffen, die geeignet sind, das politische Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren.

Im Fall „Lügenfritz“ sah das Amtsgericht Öhringen genau diese Voraussetzung erfüllt. Die Äußerung sei geeignet, „das Vertrauen in die Integrität des Opfers zu erschüttern“ und bei Gleichgesinnten „negative Vorbehalte beziehungsweise Aggressionen zu schüren“, begründete die Staatsanwaltschaft gegenüber der WELT. Ein weiterer Strafbefehl erging gegen den Poster „Ftzn Frieder“ (ebenfalls 30 Tagessätze, rechtskräftig). Beim „Fo…….Fritz“ liegt Einspruch vor, eine Hauptverhandlung steht noch an.

Ganz anders verlief das Verfahren der Justiz bei der Bezeichnung des Kanzlers als „Pinocchio“: Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil es sich um „zulässige Machtkritik“ handle, die Anspielung auf die lange Nase der Märchenfigur sei satirisch und nicht ehrverletzend genug. Ähnlich bei „Lügen-Kasper“. Im „Lackaffe“-Fall wurde ein Strafbefehl nach Einspruch gegen eine Geldauflage von lediglich 100 Euro vorläufig eingestellt. Von 39 geprüften Kommentaren wurden 15 mangels Tatverdachts eingestellt, andere abgegeben oder laufen noch.

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