Der abgewählte Bundestag hat die „Klimaneutralität 2045“ ins Grundgesetz aufgenommen – wenn auch nicht als explizites Staatsziel, so doch als Formulierung, die dafür sorgen wird, dass Gerichte sie ernst nehmen müssen, wenn Umweltverbände Klimaklagen einreichen. Der Begriff der Klimaneutralität ist hoch problematisch
Von den Unionspolitikern wurde immer noch nicht erkannt, welche verheerenden Auswirkungen von dieser Grundgesetzänderung zu erwarten sind und wie schädlich der Begriff „Klimaneutralität“ für Wirtschaft und Gesellschaft werden kann, gerade in Verbindung mit einer Jahreszahl. Eine politische Zielmarke sollte in einer Verfassung nichts zu suchen haben.
Problematisch ist die Interpretation von „Klimaneutralität“ als Notwendigkeit, die CO2-Emissionen Deutschlands (und Europas) auf Null abzusenken. Dazu später mehr. Nach dem Pariser Klimaabkommen sind wir zur „Klimaneutralität“ bis zum Ende des Jahrhunderts verpflichtet. Die EU hat daraus das Zieljahr 2050 abgeleitet, Deutschland hat im Jahr 2021 diese Zielmarke nochmals um fünf Jahre auf 2045 vorgezogen.
Dass alleine diese frühere Zielmarke absurd ist, liegt am europäischen Emissionshandel. Der Ausstoß an Kohlendioxid (CO2) wird darin verbindlich und endgültig festgelegt. Nationalstaatliche Einzelmaßnahmen verpuffen daher wirkungslos, da die Menge, die ein EU-Staat einspart, nun den anderen zur Emission zusteht.
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