Liberty dies by inches, sagt man im Englischen. In Deutschland bildet sich seit der Corona-Zeit schrittweise ein neues Rechtsregime aus, das erkennbar dazu geeignet und bestimmt ist, die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes – die das Bundesverfassungsgericht wiederholt zur tragenden Säule des demokratischen Verfassungsstaates erklärt hat – systematisch leerlaufen zu lassen und den öffentlichen Gebrauch der Meinungsfreiheit durch Bürger für diese zu einem unkalkulierbaren Lebensrisiko zu machen. Während einige dieser Maßnahmen, wie etwa die Einführung des sogenannten Phänomenbereichs „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ im April 2021, schnell öffentliches Aufsehen erregte, blieben andere Neuerungen, so vor allem die zeitgleiche Einführung einer besonders strafbaren „Politikerbeleidigung“ (§ 188 Abs. 1 StGB n.F.), vor dem Auftreten erster spektakulärer Fälle öffentlich zunächst fast unbemerkt.
Den zahlreichen Verschärfungen des Meinungsstrafrechts wie der Verwaltungspraxis und den vor allem seit Anfang 2024 gehäuften, zugleich zunächst diffusen Ankündigungen von künftig noch weiter angestrebten Freiheitsbeschränkungen und Strafandrohungen ist dabei stets gemeinsam, dass sie die für die Demokratie schlechterdings konstituierende Bedeutung der Meinungsfreiheit grundlegend verkennen und öffentliche, zumal politische Äußerungen durch Bürger als eine Art Unsitte ansehen, die seitens der Staatsgewalt künftig nur noch in engen Grenzen hingenommen werden wird.
Dieser neue „Phänomenbereich“ wurde im April 2021 bundesweit in allen Verfassungsschutzbehörden eingeführt, zunächst um Aktivitäten von Coronamaßnahmen- und Impfskeptikern als verfassungsfeindlich hinstellen zu können, obwohl sich diese weder rechts- noch linksextremistisch, noch als islamistisch darstellten. Das zirkelschlüssige Adjektiv „verfassungsschutzrelevant“ (verfassungsschutzrelevant ist offenbar, womit der Verfassungsschutz sich faktisch eben befasst) soll dabei offenbar im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „erlaubte Kritik am Regierungshandeln“ von „systematischer Verunglimpfung“ der Institutionen des Staates abgrenzen, die keine „Bemühung um Augenmaß“ erkennen lasse und zu dem Eindruck führe, die „demokratische Grundordnung selbst“ sei „untauglich“ – so jedenfalls die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Diese vermeintliche Einschränkung ist aber eben nicht nur zirkelschlüssig, sondern auch grundlegend verfassungswidrig. Denn sie geht erkennbar davon aus, dass
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