Ethnisch-kultureller Volksbegriff: Verbotene Debatte?

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Ethnisch-kultureller Volksbegriff: Verbotene Debatte?
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Wenn das BfV Maaßen vorwirft, sich „an das neurechte Konzept des Ethnopluralismus“ anzulehnen, dient das nur seiner Diffamierung. Der Gedankengang des BfV geht so: Das Konzept des Ethnopluralismus ist nach Auffassung des BfV ein rechtsextremistisches Konzept. Es unterscheidet Ethnien mit kulturell definierten Identitäten. Maaßen unterscheidet ebenfalls kulturell definierte Identitäten. Also haben wir ihn als Rechtsextremisten entlarvt – zumindest gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass er einer ist.

Diese Argumentationsstruktur begegnet uns auch in anderen Zusammenhängen. Beispiel: Maaßen spricht von „Globalisten“. Es gibt anscheinend Rechtsextremisten, die diesen Begriff mit antisemitischer Konnotation verwenden. Deshalb folgert das BfV, auch Maaßen meine diesen Begriff in einem antisemitischen Sinne – obwohl er dies bestreitet und obwohl es sich um einen allgemein – auch in der Sozialwissenschaft – gebräuchlichen Begriff handelt, der im allgemeinen und im wissenschaftlichen Sprachgebrauch keinen antisemitischen Inhalt hat.

Um auf den Ethnopluralismus zurückzukommen: Dass es Ethnien mit kulturell definierten Identitäten gibt, ist entgegen der Annahme des BfV keine Erfindung von „Ethnopluralisten“ oder Rechtsextremisten. Der völkerrechtliche Minderheitenschutz setzt die Existenz von Ethnien mit kulturellen Identitäten voraus und erkennt sie sogar als wertvoll und schützenswert an. Die Ethnologie als Wissenschaft befasst sich mit ethnisch definierten Entitäten. Aber das BfV will die Existenz von Ethnien tabuisieren, um Kritiker der Politik der unbegrenzten Masseneinwanderung aus dem öffentlichen Diskurs zu drängen.

Deshalb darf es nach Ansicht des Verfassungsschutzes auch kein ethnisch-kulturell verstandenes deutsches Volk geben. Das deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes sei durch die Staatsangehörigkeit definiert. Einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff kenne das Grundgesetz nicht, behauptet der Verfassungsschutz, und wer dennoch die Meinung äußert, es gebe ein durch Kriterien wie Sprache, Kultur, Geschichte und Abstammung charakterisiertes deutsches Volk, der sei ein Verfassungsfeind; er verletze nämlich die Menschenwürde der deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund, indem er sie zu Staatsbürgern zweiter Klasse degradiere.

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