Dem Journalisten Alexander Wallasch wurden Informationen über einen Tatverdächtigen vorenthalten, weil er von der zuständigen Pressesprecherin der Hannoveraner Staatsanwaltschaft einer missliebigen politischen Haltung verdächtigt wurde. Der Journalist klagte und bekam nun in zweiter Instanz Recht: Der Presse ist Auskunft zu erteilen, unabhängig davon, wo die Verantwortlichen ein Medium politisch verorten. Ein Interview mit dem Rechtsanwalt Dirk Schmitz, der Alexander Wallasch vor Gericht vertreten hat.
Tichys Einblick: Sie haben für Alexander-Wallasch.de in zweiter Instanz vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gewonnen. Überrascht?
Rechtsanwalt Dirk Schmitz: Mein Gefühl war gespalten: Rechtsdogmatisch war die Entscheidung geradezu zwingend. Andererseits ist gerade die Verwaltungsjustiz – und die Verwaltungsrechtsprechung – immer mehr von der klassischen Dogmatik des Verwaltungsrechts zu politischen Willkürentscheidungen aufgebrochen. Ich erinnere an das Verbot der Oberbürgermeisterkandidatur für Ludwigshafen für einen AfD-Kandidaten. Insoweit war das Ergebnis dann doch wieder offen und wir waren positiv überrascht.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Beschluss gefasst, der den vorherigen Beschluss des Hannoveraner Verwaltungsgerichts aufhebt.
Exakt. Und zwar sowohl im Tenor als auch in der Begründung. Worum ging es? Alexander Wallasch wollte schlicht die konkrete Staatsbürgerschaft eines festgenommenen dringend tatverdächtigen Straftäters in Hannover mitgeteilt bekommen. Normalerweise ist das bei üblichen Verdächtigen kein Problem. Problematisch ist manchmal die Fragestellung nach speziellerer Herkunft, besonderen Minderheiten usw. Aber die Mitteilung der Staatsbürgerschaft ist bei EU-Bürgern nie ein Problem.
Jetzt wird die Staatsbürgerschaft etwa in Polizeimeldungen längst nicht regelhaft mitgeteilt. Aber die Medien haben unabhängig vom Pressekodex eine Entscheidungsfreiheit und müssten Auskunft erteilt bekommen?
In Ziffer 12.1 des Kodex heißt es: „In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“
Der Pressekodex schließt die Nennung der Staatsbürgerschaft also nicht aus; gleiches gilt für die Nennung einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit. Zum anderen ist dieser nichts anderes als ein freiwilliger Verhaltenskanon eines eingetragenen Vereins, nämlich des Trägervereins des Deutschen Presserats e.V. Dieser entfaltet keinerlei rechtsverbindliche restriktive Wirkung gegenüber Medien. Das wäre so, als wenn Sie in einem Golfverein sind und der Golfverein in seiner Satzung erklärt, wie Golf funktioniert. Solange das die Gesetze nicht tangiert, können Sie Golf spielen wie Sie wollen.
Konkret bat Wallasch die Pressesprecherin der Hannoveraner Staatsanwaltschaft um Auskunft. Sie wurde ihm nicht erteilt. Dagegen hat er geklagt. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Thematik hat mehrere Dimensionen. Uns lag mit dem Antrag eine Stellungnahme der Staatsanwältin vor. Die war entlarvend. Sie beinhaltete eine völlige Abkehr von üblichen presserechtlichen, auskunftsrechtlichen Grundsätzen. Normalerweise ist Auskunft zu erteilen. Das heißt, wir haben nach dem Landespressegesetz in Niedersachsen sowie nach den transformierenden Mediengesetzen für alle relevanten Medien einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Auskunft.
DRAMA IN REGENSBURG: Geiseldrama beendet! SEK nimmt Verdächtigen fest - Ein Toter | STREAM










